Gestellung des „Externen Gefahrgutbeauftragten“ für die Verkehrsträger Straße / Schiene / See / Luft / Binnenschiff

Welche Betriebe/Unternehmen müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmen/Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind müssen gemäß § 3 der GbV einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte schriftlich bestellen, außer wenn eine Befreiung gemäß § 2 GbV vorliegt. Der Gefahrgutbeauftragte muß zuverlässig und sachkundig sein.

Der Unternehmer/Inhaber eines Betriebes kann für die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten auch einen externen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Diese Tätigkeit führt die AVT gewissenhaft nach den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen aus.

Tätigkeiten der AVT als externer Gefahrgutbeauftragter:

  • Unterweisung der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen
  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutbeförderungsvorschriften
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erarbeitung und Überarbeitung von Gefahrgutbegleitpapieren nach den jeweils gültigen Gefahrgutvorschriften
  • Erstellung von Unfallberichten nach Gefahrgutrecht
  • Erstellung des Jahresberichtes

Die AVT setzt für diese verantwortungsvolle Aufgabe des externen Gefahrgutbeauftragten nur ausgewählte Mitarbeiter ein, welche für die Praxis erhebliches Fachwissen mitbringen.

Gebühren:
Die Gebühren werden zu einem Festpreis individuell vereinbart.

Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne:
Ihre AVT-Private Akademie für Verkehr und Technik GmbH, Telefon 06027-9790390

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